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Betriebsbewilligung

In den Betriebsbewilligungen für die Sparten NIV (Nicht-IV = AHV und andere) und IV werden die Rahmenbedingungen definiert, nach welchen Kriterien sich unsere Aufgabenerfüllung am pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen auszurichten hat.

Das Heim dient der Aufnahme von Personen, die nicht in der Lage sind oder es nicht mehr wünschen, ihr Leben selbständig zu führen. Besondere Berücksichtigung finden betagte, pflegebedürftige, geistig und/oder körperlich behinderte Menschen (Art. 2 der Statuten vom 22.1.2004).

Kostenbeteiligung des Kantons

Sowohl für die NIV (Nicht-IV)-Sparte als auch für die IV-Sparte ist seit 1.1.2008 die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GSI) zuständig.

NIV-Sparte

Die Leistungsverrechnung für den Heimaufenthalt erfolgt aufgrund der Kriterien der Subjektfinanzierung unter Einhaltung der durch die GSI vorgegebenen Kostenobergrenzen.

IV-Sparte

Die Leistungsverrechnung für den Heimaufenthalt erfolgt durch Tariferträge gemäss Selbstkalkulation unter Einhaltung der Kostenobergrenzen der GSI.
Zusätzlich besteht ein Leistungsvertrag mit der GSI, in welchem die zu erbringenden Leistungen und deren Abgeltung sowie die Formen der Zusammenarbeit geregelt sind.

Grundlagen sind

  • Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6.10.2006
  • Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) per 1.1.2006
  • Staatsbeitragsgesetz vom 16.9.1992
  • Staatsbeitragsverordnung vom 23.3.1994
  • Gesundheitsgesetz (GesG) vom 2.12.1984
  • Verordnung über die Betreuung und Pflege von Personen in Heimen und privaten Haushalten (Heimverordnung HEV) vom 18.9.1996
  • Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und der Gesundheitsfachpersonen (Patientenrechtsverordnung PatV) vom 23.10.2002
  • Verordnung über Sterbehilfe und Todesfeststellung vom 11.6.1997
  • Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 11.6.2001
  • Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24.10.2001
  • Pflegeheimplanung für Alters, Pflege- und Krankenheime, RRB 2465 vom 22.10.1997
  • Behindertenpolitik des Kantons Bern, genehmigt vom Regierungsrat am 19.2.1997
  • Bedarfsplanung für Institutionen gemäss Art. 73 IVG, genehmigt vom Regierungsrat am 3.9.1997
  • Verschiedene Verordnungen und Weisungen der GSI
  • Tarifregelungen der GSI (jährlich)


Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern www.gef.be.ch